Rechtliches

Vertragsbedingungen für die WERKTRIX Business Suite

Stand: 16. Juli 2026

Version 1.3 (Stand: 16. Juli 2026)

Anbieter:

Fa. Lastowiecki, Inhaberin: Nina Lastowiecki

Römlinghovener Straße 77, 53639 Königswinter, Deutschland

USt-IdNr.: DE339666620

E-Mail: verwaltung@werktrix.de

(nachfolgend „WERKTRIX" oder „Anbieter")

§ 1 Geltungsbereich; Unternehmereigenschaft

1. Diese Vertragsbedingungen gelten für den Vertrag über das Leistungspaket „WERKTRIX Business Suite" (nachfolgend „Vertrag"), der zwischen WERKTRIX und dem Kunden über die Online-Buchungsstrecke unter werktrix.de geschlossen wird.

2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt im Buchungsprozess, als Unternehmer zu handeln.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WERKTRIX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

4. Im Fall von Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen den auf der Website veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WERKTRIX vor.

§ 2 Vertragsschluss; Vertragstext

1. Die Darstellung der WERKTRIX Business Suite auf der Buchungsseite ist ein verbindliches Angebot von WERKTRIX zum Abschluss des Vertrags, gerichtet ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2.

2. Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er die Buchungsstrecke durchläuft, die geforderten Angaben macht, diese Vertragsbedingungen akzeptiert und anschließend den Bezahlvorgang beim Zahlungsdienstleister vollständig abschließt (Hinterlegung eines gültigen Zahlungsmittels bzw. Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats und Bestätigung der zahlungspflichtigen Buchung). Der Vertrag kommt zustande, sobald der Zahlungsdienstleister den erfolgreichen Abschluss des Buchungsvorgangs bestätigt. Bricht der Kunde den Bezahlvorgang ab oder schlägt die Einrichtung des Zahlungsmittels fehl, kommt kein Vertrag zustande.

3. Vor dem Absenden der Buchung kann der Kunde seine Eingaben einsehen und korrigieren. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. WERKTRIX speichert den Vertragstext in der bei Buchung akzeptierten Fassung, protokolliert die akzeptierte Version und übersendet den Vertragstext dem Kunden zusammen mit der Buchungsbestätigung in Textform (als Textfassung in der Bestätigungs-E-Mail oder als PDF-Anhang).

5. WERKTRIX ist berechtigt, innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsschluss durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, wenn (a) der Kunde entgegen seiner Bestätigung kein Unternehmer ist, (b) die Aufnahmekapazität des Programms erschöpft ist, (c) sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass der Kunde seine Zahlungspflichten nicht erfüllen kann oder will, oder (d) die erste fällige Zahlung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss bewirkt oder nach Einlösung rückbelastet wird. Im Fall von lit. d kann der Rücktritt abweichend von Satz 1 innerhalb von fünf Werktagen erklärt werden, nachdem WERKTRIX vom Fehlschlagen oder der Rückbelastung Kenntnis erlangt hat. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich vollständig erstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach § 14.

§ 3 Leistungen: Allgemeine Grundsätze

1. WERKTRIX erbringt laufende Marketing-Dienstleistungen und stellt Software bereit; der Leistungsumfang ergibt sich aus § 4. Es handelt sich um Dienstleistungen; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere schuldet WERKTRIX keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen, keine bestimmten Klick- oder Kontaktpreise, keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Aufträgen oder Bewerbungen und keine Umsatz- oder Gewinnsteigerungen.

2. WERKTRIX erbringt die Leistungen nach anerkannten fachlichen Standards. Soweit der Leistungsumfang Spielräume lässt (z. B. Konzeption, Gestaltung, Auswahl von Werbeformaten, Verteilung des Werbebudgets des Kunden), bestimmt WERKTRIX die Ausführung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen und Ziele des Kunden.

3. WERKTRIX darf zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortung von WERKTRIX für die Leistungserbringung bleibt unberührt.

4. WERKTRIX darf die Leistungen und die bereitgestellte Software weiterentwickeln und an den Stand der Technik sowie geänderte Marktbedingungen anpassen, soweit der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die wesentlichen Leistungsinhalte nach § 4 bleiben davon unberührt.

5. Die Leistungen werden aus der Ferne erbracht; Foto-/Videoproduktionen nach § 4 Abs. 5 finden am Betriebssitz des Kunden oder einem gemeinsam festgelegten Ort statt.

6. Die Leistungen nach § 4 bilden ein einheitliches Leistungspaket und werden als Dauerschuldverhältnis mit fortlaufender Betreuung erbracht; einzelne Leistungsbestandteile sind nicht isoliert kündbar und unterliegen keiner gesonderten Abnahme. Es handelt sich um standardisierte Paketleistungen, die nicht aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens beauftragt werden. Soweit auf einzelne Leistungsbestandteile Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist das freie Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 BGB ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Premium-Support (24/7). Für alle Leistungen dieses Vertrags steht WERKTRIX dem Kunden rund um die Uhr (24/7) über die Kanäle E-Mail und Telefon zur Verfügung; die Reaktion erfolgt in angemessener Zeit, bei betriebsverhindernden Störungen vorrangig.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Website. WERKTRIX konzipiert, erstellt und betreibt für den Kunden einen auf Anfragen-Gewinnung ausgerichteten Webauftritt für einen (1) Geschäftsbetrieb bzw. eine (1) Marke des Kunden, einschließlich laufender inhaltlicher Pflege, technischer Wartung, Hosting und fortlaufender Conversion-Optimierung. Zur laufenden Pflege gehören Aktualisierungen im üblichen Umfang (z. B. Texte, Preise, Bilder, Referenzen, Öffnungszeiten, Stellenangebote) sowie die von WERKTRIX initiierte Conversion-Optimierung; nicht geschuldet sind eine vollständige Neugestaltung (Relaunch), zusätzliche eigenständige Webauftritte sowie Sonderprojekte — diese können gesondert beauftragt werden. Inhaber der Domain ist stets der Kunde; nutzt der Kunde noch keine geeignete Domain, registriert WERKTRIX auf Wunsch eine Domain im Namen des Kunden. Die Registrierungs- und Verlängerungskosten trägt WERKTRIX bis zu einem Betrag von 30 € netto pro Jahr; darüber hinausgehende Kosten trägt der Kunde nach vorheriger Abstimmung.

(2) Online-Werbung (Performance-Marketing). WERKTRIX richtet Werbekampagnen ein (insbesondere Google Ads; ggf. zusätzlich Meta oder andere Plattformen nach Ermessen von WERKTRIX) und betreut sie laufend (Kampagnenstruktur, Anzeigen, Gebote, Zielgruppen, laufende Optimierung, Auswertung). Nicht enthalten ist das Werbebudget (Mediakosten). Diese Kosten trägt der Kunde zusätzlich und zahlt sie unmittelbar an die jeweilige Werbeplattform über ein auf den Kunden lautendes Werbekonto mit eigenem Zahlungsmittel. WERKTRIX empfiehlt ein monatliches Werbebudget von mindestens 1.500 €; die Entscheidung über die Höhe trifft der Kunde.

(3) Suchmaschinenoptimierung (SEO). Laufende Optimierung der Auffindbarkeit des Webauftritts in Suchmaschinen, insbesondere technische Optimierung, inhaltliche Optimierung und lokale Sichtbarkeit (u. a. Google-Unternehmensprofil). § 3 Abs. 1 (kein Erfolgsversprechen) gilt insbesondere für Suchmaschinen-Platzierungen.

(4) CRM-Software. WERKTRIX stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit eine cloudbasierte CRM-Software zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service), mit dem Funktionsumfang gemäß der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung, die WERKTRIX dem Kunden im Rahmen des Onboardings in Textform bereitstellt, insbesondere: Lead- und Kontaktverwaltung, Online-Buchungs-/Terminkalender, Angebots- und Rechnungsfunktionen.

a) Verfügbarkeit: WERKTRIX schuldet eine Verfügbarkeit der Software von 98,5 % im Monatsmittel am Übergabepunkt des von WERKTRIX genutzten Rechenzentrums. Nicht als Ausfall gelten Zeiten geplanter Wartung (nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten und mit angemessener Vorankündigung), Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von WERKTRIX (insbesondere der Internetverbindung des Kunden) sowie höhere Gewalt.

b) Nutzer: Die Nutzung ist für eine unbegrenzte Anzahl von Mitarbeiter(n) des Kunden für dessen eigenen Geschäftsbetrieb gestattet.

c) Support: Für die Software gilt der Premium-Support nach § 3 Abs. 7.

d) Daten und Datensicherung: Die vom Kunden in der Software gespeicherten Daten bleiben wirtschaftlich dem Kunden zugeordnet. WERKTRIX sichert die Daten mindestens täglich; Sicherungen werden mindestens 30 Tage vorgehalten. Bei Vertragsende stellt WERKTRIX dem Kunden seine Daten auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. CSV) zur Verfügung und löscht sie nach erfolgter Bereitstellung. Fordert der Kunde die Bereitstellung nicht innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsende an, ist WERKTRIX nach vorherigem Hinweis in Textform mit angemessener Frist zur Löschung berechtigt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung siehe § 15.

e) Mängel: Mängel der Software sind WERKTRIX unverzüglich in Textform anzuzeigen. Eine Minderung der Vergütung wegen Mängeln der Software kann der Kunde nur im Wege der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags geltend machen; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

(5) Foto- und Videoproduktion. WERKTRIX erstellt professionelles Foto- und Videomaterial für die Vermarktung des Kunden. Enthalten ist 1 Produktionstermin („Shooting") je Vertragsjahr am Betriebssitz des Kunden innerhalb Deutschlands, einschließlich An- und Abreise, sowie Auswahl, Schnitt und Nachbearbeitung des Materials für die Verwendung in Website und Werbung. Termine werden mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen abgestimmt. Sagt der Kunde einen abgestimmten Termin später als 48 Stunden vorher ab oder findet der Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht statt, gilt der Termin als in Anspruch genommen; WERKTRIX wird einen Ersatztermin nach Kapazität ermöglichen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Weitere Produktionstermine können gesondert beauftragt werden (Preis auf Anfrage). Nicht in Anspruch genommene Produktionstermine verfallen mit Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres, spätestens mit Vertragsende; ein Anspruch auf Übertragung, Nachholung oder anteilige Erstattung besteht nicht, es sei denn, WERKTRIX hat die Nichtinanspruchnahme zu vertreten.

(6) Recruiting-Unterstützung. Auf Wunsch des Kunden unterstützt WERKTRIX bei der Gewinnung von Mitarbeitern, insbesondere durch Erstellung von Stellenanzeigen und Bewerber-Funnels sowie Beratung zum Bewerbungsprozess. Mediakosten für Stellenanzeigen (z. B. Jobbörsen, Social-Media-Werbung) sind nicht enthalten und werden vom Kunden unmittelbar getragen (Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend). WERKTRIX schuldet keine Bewerbungen und keine erfolgreiche Besetzung; WERKTRIX erbringt keine Arbeitsvermittlung.

(7) Weitere Programmbausteine. Über die vorstehenden Leistungen hinaus sind nur solche Leistungen geschuldet, die im Buchungsprozess ausdrücklich als Leistungsbestandteil aufgeführt sind. Im Webinar oder in Werbematerialien erwähnte weitere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in diese Vertragsbedingungen aufgenommen wurden.

(8) Nicht enthalten sind insbesondere: Werbebudgets/Mediakosten jeder Art; Lizenz- und Nutzungsentgelte Dritter (z. B. Jobbörsen, Bewertungs- und Verzeichnisplattformen, Premium-Tools des Kunden); Produktions-, Druck- und Materialkosten (z. B. Fahrzeugfolierung, Arbeitskleidung, Drucksachen); Leistungen vor Ort mit Ausnahme der Produktionstermine nach Abs. 5; Rechts- und Steuerberatung; Leistungen für weitere Geschäftsbetriebe, Marken oder Standorte des Kunden.

(9) Kein Gebietsschutz; faire Aussteuerung bei mehreren Kunden.

a) Kein Gebietsschutz. Ein Gebiets-, Standort-, Branchen- oder Konkurrenzschutz sowie jede Form regionaler Exklusivität werden nicht gewährt. WERKTRIX betreut ausdrücklich auch weitere Kunden am selben Ort, in derselben Region und im selben Einzugsgebiet wie der Kunde. Standorte oder Gebiete werden für den Kunden nicht reserviert oder blockiert.

b) Keine faktische Exklusivität. Ein Anspruch darauf, alleiniger oder bevorzugter Kunde von WERKTRIX in einem Gebiet zu sein oder zu bleiben, entsteht auch dann nicht, wenn der Kunde bei Vertragsschluss oder zeitweise während der Laufzeit der einzige von WERKTRIX betreute Kunde in seinem Einzugsgebiet ist. WERKTRIX kann jederzeit weitere Kunden im selben Gebiet aufnehmen. Insbesondere in Ballungs- und Metropolregionen (etwa Berlin, Hamburg, München, Köln) betreut WERKTRIX regelmäßig mehrere Kunden gleichzeitig, um die Nachfrage im Markt abzudecken.

c) Faire Aussteuerung. Bei Kunden mit überschneidenden Einzugsgebieten gestaltet und betreut WERKTRIX die Werbemaßnahmen nach billigem Ermessen fair und ohne sachwidrige Benachteiligung einzelner Kunden. WERKTRIX wird dazu insbesondere die Kampagnen sachgerecht voneinander abgrenzen (etwa über Suchbegriffe, Teilgebiete, Leistungsschwerpunkte oder Zeitfenster) und Anfragen, die WERKTRIX über eigene Kanäle erreichen, im Rotationsverfahren gleichmäßig auf die betroffenen Kunden verteilen. Bei der Aufnahme weiterer Kunden berücksichtigt WERKTRIX die Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Marktes.

d) Grenzen der Steuerbarkeit. Ein bestimmter Anteil an Ausspielungen, Anfragen oder Aufträgen wird nicht geschuldet; § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass jeder Kunde nach Abs. 2 ein eigenes Werbekonto mit eigenem Werbebudget unterhält und die Ausspielung von Werbung im Übrigen durch Auktions- und Algorithmusentscheidungen der Plattformen bestimmt wird (§ 13 Abs. 3). Kampagnen mehrerer Kunden im selben Einzugsgebiet können sich daher gegenseitig beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Kosten je Klick und der erzielten Reichweite. Eine gleichmäßige Verteilung von Ausspielungen zwischen Kunden mit unterschiedlichen Werbebudgets ist WERKTRIX weder technisch möglich noch geschuldet.

§ 5 Onboarding; Leistungsbeginn

1. Nach Vertragsschluss beginnt WERKTRIX mit dem Onboarding. Das Kick-off-Gespräch findet innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss statt, sofern der Kunde die hierfür erforderlichen Mitwirkungen (§ 6) erbracht hat.

2. Der Aufbau der Leistungen (insbesondere Website und Kampagnen-Setup) erfolgt zügig nach dem Kick-off; als Orientierung dienen 4 bis 6 Wochen ab vollständiger Bereitstellung aller erforderlichen Mitwirkungen des Kunden. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart werden.

3. Die Vergütungspflicht beginnt mit Vertragsschluss (§ 7 Abs. 3). Der Kunde erhält bereits ab Vertragsschluss Zugang zum Onboarding und — sobald eingerichtet — zur CRM-Software.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Die Leistungen von WERKTRIX setzen die aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde wird insbesondere:

a) einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner benennen, der für Rückfragen und Abstimmungen in angemessener Zeit erreichbar ist, und dessen Wechsel unverzüglich mitteilen;

b) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Vollmachten rechtzeitig erteilen bzw. einrichten (insbesondere Domain, bestehende Website, Google-Unternehmensprofil, Werbekonten, relevante Verzeichniseinträge) und ein auf ihn lautendes Werbekonto mit gültigem Zahlungsmittel für die Mediakosten bereitstellen;

c) alle erforderlichen Informationen und Materialien vollständig und richtig bereitstellen (u. a. Firmierung, Leistungsangebot, Preise bzw. Preislogik, Einsatzgebiet, Referenzen, vorhandenes Bild-/Logomaterial) und Änderungen — insbesondere von Preisen, Erreichbarkeiten, Leistungsangebot und Betriebszeiten (z. B. Urlaub) — unverzüglich mitteilen;

d) über alle für die Bewerbung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Anzeigen, Erlaubnisse und Eintragungen verfügen (bei Entrümpelungs-/Entsorgungsleistungen insbesondere die abfallrechtliche Anzeige bzw. Erlaubnis nach §§ 53, 54 KrWG) und WERKTRIX auf Verlangen entsprechende Nachweise vorlegen;

e) ihm zur Freigabe vorgelegte Entwürfe (insbesondere Website, Anzeigen, Foto-/Videomaterial, Inhalte) innerhalb von 5 Werktagen prüfen und freigeben oder Änderungswünsche mitteilen. Reagiert der Kunde nicht, wird WERKTRIX ihn erinnern und eine Nachfrist von 5 weiteren Werktagen setzen; nach fruchtlosem Ablauf gilt die Freigabe als erteilt, wenn WERKTRIX in der Erinnerung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat;

f) die Software nur vertragsgemäß nutzen, Zugangsdaten geheim halten und keine rechtswidrigen Inhalte einstellen;

g) sicherstellen, dass alle Personen, die bei Produktionsterminen (§ 4 Abs. 5) abgebildet werden oder mitwirken (insbesondere eigene Mitarbeiter), vor der Aufnahme in die Erstellung und die vertragsgemäße Nutzung der Aufnahmen (einschließlich Website, Werbung und Referenznennung nach § 12) in Textform einwilligen; WERKTRIX stellt hierfür ein Muster bereit.

2. Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich hiervon abhängige Leistungen entsprechend; die Vergütungspflicht des Kunden bleibt unberührt. Entsteht WERKTRIX dadurch nachweisbarer Mehraufwand, kann WERKTRIX diesen nach vorheriger Ankündigung zusätzlich mit 120 € je Stunde (netto) berechnen.

3. Gesetzliche Rechte von WERKTRIX (u. a. §§ 293 ff., 642 BGB) bleiben unberührt.

§ 7 Vergütung; Zahlungsbedingungen

1. Die monatliche Vergütung für die WERKTRIX Business Suite beträgt 3.990 € netto (Listenpreis). Erhält der Kunde im Buchungsvorgang einen Rabatt („Treuerabatt"), gilt dieser für die gesamte Dauer des Vertrags; die daraus resultierende monatliche Vergütung wird im Buchungsvorgang vor Vertragsschluss ausgewiesen und in der Buchungsbestätigung in Textform dokumentiert. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Nicht in der Vergütung enthalten sind die in § 4 genannten Fremd- und Mediakosten.

3. Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig. Die erste Monatsvergütung ist mit Vertragsschluss fällig; Abrechnungszeitraum ist der Vertragsmonat, beginnend mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Vergütung für jeden weiteren Vertragsmonat ist am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats fällig (dem Kalendertag, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in einem Monat, am letzten Tag dieses Monats). Die Leistungszeit ist damit nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); einer Mahnung bedarf es für den Verzugseintritt nicht. Wird eine Lastschrift oder Kartenzahlung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingelöst, oder widerruft der Kunde das SEPA-Mandat bzw. entfernt das hinterlegte Zahlungsmittel, ohne unverzüglich ein anderes gültiges Zahlungsmittel bereitzustellen, tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein.

4. Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe per SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte. Der Kunde erteilt im Buchungsprozess das entsprechende SEPA-Lastschriftmandat bzw. hinterlegt ein gültiges Zahlungsmittel und sorgt für ausreichende Deckung. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) von SEPA-Lastschriften wird auf einen Tag verkürzt. Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.

5. Kann eine Lastschrift oder Kartenzahlung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingelöst werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Fremdkosten (insbesondere Rücklastschriftentgelte der Banken). WERKTRIX kann hierfür eine Pauschale von 10 € je Vorgang berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB). § 9 bleibt unberührt.

7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8. WERKTRIX kann die Vergütung frühestens mit Wirkung zum Ablauf der Mindestlaufzeit und danach höchstens einmal je Vertragsjahr anpassen, mit Ankündigung in Textform mindestens drei Monate vor Wirksamwerden. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt geltenden Betrag, kann der Kunde den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf wird in der Ankündigung hingewiesen. Der Treuerabatt nach Abs. 1 bleibt von einer Anpassung unberührt.

§ 8 Laufzeit; ordentliche Kündigung

1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.

2. Eine ordentliche Kündigung mit Wirkung vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit ist ausgeschlossen; sie kann jederzeit mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit erklärt werden.

3. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate (Verlängerungslaufzeit), wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungslaufzeit in Textform gekündigt wird.

4. Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail an verwaltung@werktrix.de genügt). Handlungen im Zahlungsportal des Zahlungsdienstleisters — insbesondere das Entfernen des Zahlungsmittels, der Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats oder die Rückgabe von Lastschriften — sind keine Kündigungserklärung.

5. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für WERKTRIX liegt insbesondere vor, wenn (a) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllt sind, (b) der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (insbesondere § 6 Abs. 1 lit. f, § 13) oder (c) der Kunde seine Unternehmereigenschaft unzutreffend bestätigt hat.

6. Das Kündigungsrecht des § 627 BGB ist ausgeschlossen. Beide Parteien sind sich einig, dass die Mindestlaufzeit und die vereinbarte Vergütungsstruktur auf dieser Grundlage kalkuliert sind.

7. Mit Wirksamwerden der Beendigung enden die Leistungspflichten von WERKTRIX; für Daten und Arbeitsergebnisse gelten § 4 Abs. 4 lit. d und § 11.

§ 9 Zahlungsverzug; Leistungsaussetzung; vorzeitige Beendigung

1. Leistungsaussetzung. Gerät der Kunde mit einem Betrag in Verzug, der mindestens einer Monatsvergütung (Abs. 5) entspricht, kann WERKTRIX nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist die Leistungen ganz oder teilweise aussetzen (einschließlich der Sperrung des Zugangs zur CRM-Software und der Pausierung von Werbekampagnen), bis alle fälligen Zahlungen vollständig ausgeglichen sind. Der Vergütungsanspruch von WERKTRIX bleibt für die Dauer der Aussetzung bestehen. Vor einer Sperrung der CRM-Software wird WERKTRIX die Belange des Kunden angemessen berücksichtigen und die Sperrung mindestens 5 Werktage vorher ankündigen. Während einer Sperrung erhält der Kunde auf Anforderung einen Export seiner in der Software gespeicherten Daten entsprechend § 4 Abs. 4 lit. d.

2. Außerordentliche Kündigung. WERKTRIX kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde

a) mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsvergütungen ganz oder mit einem Teil in Verzug ist, der in der Summe eine Monatsvergütung übersteigt, oder

b) über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

und der Kunde die rückständigen Vergütungen im Sinne von lit. a bzw. lit. b trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen und ausdrücklicher Kündigungsandrohung in Textform nicht vollständig ausgleicht. Die Kündigung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform; eine automatische Beendigung oder Aussetzung der Zahlungsabwicklung durch den Zahlungsdienstleister ist keine Kündigung.

3. Pauschalierter Schadensersatz. Kündigt WERKTRIX nach Abs. 2, kann WERKTRIX als Schadensersatz statt der Leistung die Monatsvergütungen verlangen, die für den Zeitraum ab Wirksamwerden der Kündigung bis zu dem Termin angefallen wären, zu dem der Kunde den Vertrag ohne die Kündigung frühestens ordentlich hätte beenden können (während der Mindestlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit: bis zu deren Ablauf; war der Vertrag bereits ordentlich gekündigt: bis zum Wirksamwerden dieser Kündigung), abzüglich ersparter Aufwendungen. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschuldete monatliche Nettovergütung nach Abzug eines dem Kunden nach § 7 Abs. 1 gewährten Treuerabatts; der Treuerabatt entfällt durch die Kündigung nicht. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 25 % angesetzt; zu zahlen sind danach 75 % der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht fälligen Netto-Monatsvergütungen; dieser Betrag wird mit Zugang der Kündigungserklärung in einer Summe fällig. Mit der Pauschale ist auch der Zinsvorteil der vorzeitigen Fälligkeit (Abzinsung) abgegolten. WERKTRIX muss sich Vergütungen anrechnen lassen, die es im maßgeblichen Zeitraum durch die anderweitige Vergabe der frei gewordenen Betreuungskapazität tatsächlich erzielt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass WERKTRIX kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; WERKTRIX bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

4. Bereits fällige Vergütungen und die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben von den Absätzen 2 und 3 unberührt.

5. Monatsvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Bruttobetrag der vom Kunden jeweils geschuldeten monatlichen Vergütung (§ 7 Abs. 1, einschließlich eines gewährten Treuerabatts, zuzüglich Umsatzsteuer).

6. Abs. 3 gilt entsprechend, wenn WERKTRIX den Vertrag aus einem anderen wichtigen Grund kündigt, den der Kunde zu vertreten hat (§ 8 Abs. 5), oder wenn der Kunde die weitere Durchführung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 10 Geld-zurück-Garantie

1. WERKTRIX gewährt dem Kunden folgende freiwillige Garantie: Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen. In diesem Fall erstattet WERKTRIX dem Kunden die bereits an WERKTRIX gezahlte Vergütung vollständig.

2. Mit Wirksamwerden der Kündigung nach Abs. 1 enden alle Leistungen; der Zugang zur CRM-Software wird geschlossen, und sämtliche Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen fallen an WERKTRIX zurück. Der Kunde darf erhaltene Arbeitsergebnisse (insbesondere Website-Inhalte, Foto-/Videomaterial, Anzeigen) nicht weiterverwenden.

3. Kosten, die der Kunde unmittelbar an Dritte gezahlt hat (insbesondere Werbebudgets an Werbeplattformen), sind von der Erstattung durch WERKTRIX nicht umfasst.

§ 11 Nutzungsrechte; Arbeitsergebnisse; Herausgabe bei Vertragsende

1. Arbeitsergebnisse. An den individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Website-Inhalte und -Texte, Foto- und Videomaterial, Anzeigenmotive, Gestaltungen) erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene Geschäfts- und Werbezwecke für die Dauer des Vertrags. Hat der Kunde sämtliche bis zur Vertragsbeendigung geschuldeten Vergütungen vollständig gezahlt, besteht dieses Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt fort.

2. CRM-Software. An der CRM-Software erhält der Kunde ausschließlich das in § 4 Abs. 4 beschriebene, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrecht. Ein Anspruch auf Quellcode, Weiterbetrieb oder Übertragung der Software besteht nicht.

3. Website-System. Der Webauftritt wird auf Systemen und mit Vorlagen/Komponenten von WERKTRIX betrieben, an denen der Kunde kein über die Vertragslaufzeit hinausgehendes Recht erwirbt. Bei Vertragsende erhält der Kunde: seine Domain (die ohnehin auf ihn registriert ist), sämtliche Inhalte im Sinne von Abs. 1 sowie auf Wunsch einen statischen Export des Webauftritts in einem gängigen Format (inklusive). Ein Anspruch auf Fortbetrieb der Website durch WERKTRIX über das Vertragsende hinaus besteht nicht.

4. Rohmaterial. Rohdaten und Projektdateien (z. B. unbearbeitetes Foto-/Videomaterial, offene Grafik-Dateien) verbleiben bei WERKTRIX; ein Herausgabeanspruch besteht nicht.

5. Drittmaterial. Für lizenzierte Inhalte Dritter (z. B. Stock-Material, Schriften, Software-Komponenten) gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. Für Arbeitsergebnisse, die der Kunde nach Abs. 1 zeitlich unbegrenzt nutzen darf, setzt WERKTRIX nur Drittmaterial ein, dessen Lizenz diese Nutzung abdeckt, oder weist den Kunden vor der Verwendung auf Einschränkungen hin.

6. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung stehen die Nutzungsrechtseinräumungen nach Abs. 1 unter dem Vorbehalt der Zahlung.

7. Konten und Profile. Bei Vertragsende überträgt WERKTRIX die administrative Kontrolle über die für den Kunden eingerichteten Profile und Konten (insbesondere das Google-Unternehmensprofil) an den Kunden, soweit sie nicht ohnehin bei ihm liegt, und beendet die eigenen Zugriffsrechte. Im Werbekonto des Kunden vorhandene Kampagnen verbleiben dort und dürfen vom Kunden weiter genutzt werden; eine Pflicht von WERKTRIX zur weiteren Betreuung besteht nicht.

§ 12 Referenznennung

WERKTRIX darf den Kunden unter Nennung von Name/Firma und Logo sowie unter Verwendung der erstellten Arbeitsergebnisse als Referenz in eigenen Medien (u. a. Website, Präsentationen, Social Media, Werbung) nennen und zeigen. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit ganz oder teilweise in Textform widersprechen; WERKTRIX wird die Nennung dann innerhalb angemessener Frist einstellen.

§ 13 Inhalte und Angaben des Kunden; Freistellung; Werbeplattformen

1. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte, Materialien und Angaben (einschließlich Preise, Qualifikationen, Erlaubnisse und Werbeaussagen über den eigenen Betrieb) ist der Kunde verantwortlich. WERKTRIX erstellt Werbung und Inhalte auf Grundlage dieser Angaben und schuldet keine rechtliche Prüfung (keine Rechtsberatung); die wettbewerbs-, kennzeichen- und urheberrechtliche Prüfung obliegt dem Kunden bzw. dessen Beratern. Für die gesetzlichen Pflichtangaben des Webauftritts (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsmanagement) ist der Kunde verantwortlich; er stellt die erforderlichen Angaben und Texte bereit bzw. gibt die von WERKTRIX technisch eingebundenen Vorlagen frei. WERKTRIX schuldet auch insoweit keine rechtliche Prüfung.

2. Der Kunde stellt WERKTRIX von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die auf von ihm bereitgestellten Inhalten, Materialien oder Angaben oder auf der Verletzung seiner Pflichten aus Abs. 1, § 6 Abs. 1 lit. d oder lit. g beruhen. Die Parteien informieren sich unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmen die Verteidigung ab. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

3. Werbemaßnahmen unterliegen den Richtlinien und Entscheidungen der jeweiligen Plattformen (z. B. Google, Meta, Jobbörsen). WERKTRIX hat auf deren Entscheidungen (u. a. Ablehnung von Anzeigen, Konto-Überprüfungen oder -Sperrungen, Änderungen von Preisen, Reichweiten und Funktionen) keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Einstandspflicht, soweit WERKTRIX die Entscheidung nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat. WERKTRIX wird den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich informieren und im Rahmen des Zumutbaren an der Behebung mitwirken. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt von solchen Ereignissen unberührt; WERKTRIX wird die betroffenen Betreuungsleistungen in diesem Fall nach billigem Ermessen auf andere geeignete Maßnahmen oder Plattformen verlagern (z. B. andere Werbekanäle, SEO, Recruiting), soweit WERKTRIX das Ereignis nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat.

§ 14 Haftung

1. WERKTRIX haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WERKTRIX nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), und zwar begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

3. Die Haftung nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Vergütung, mindestens jedoch 5.000 €. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WERKTRIX nicht für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden.

4. Für den Verlust von Daten haftet WERKTRIX im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem vereinbarten Sicherungskonzept (§ 4 Abs. 4 lit. d) entsprechender Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich ist.

5. Die verschuldensunabhängige Haftung von WERKTRIX für Mängel der Software oder sonstiger mietweise überlassener Leistungen, die bereits bei Vertragsschluss oder bei Überlassung vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für zu vertretende Mängel nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.

6. Ein wirtschaftlicher Erfolg der Leistungen ist nicht geschuldet (§ 3 Abs. 1); § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.

7. Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Ansprüche nach Abs. 1 sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen.

8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WERKTRIX.

§ 15 Datenschutz; Auftragsverarbeitung

1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Soweit WERKTRIX bei der Bereitstellung der CRM-Software und weiteren Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Daten der Kunden und Interessenten des Kunden), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser wird im Rahmen des Onboardings gesondert in Textform abgeschlossen; eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt nicht vor dessen Abschluss.

3. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden selbst durch WERKTRIX enthält die Datenschutzerklärung unter werktrix.de/datenschutz.

§ 16 Geheimhaltung

1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftszahlen, Kundendaten, Kalkulationen, Know-how) vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und machen sie Dritten nicht zugänglich. Erfüllungsgehilfen und Berater, die berufs- oder vertragsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte.

2. Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, die nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird.

3. Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. § 12 bleibt unberührt.

§ 17 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Netzen oder Infrastruktur), die einer Partei die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren, befreien beide Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Die Parteien informieren sich unverzüglich und passen ihre Pflichten nach Treu und Glauben an; Vergütungspflichten für nicht erbrachte Leistungen entfallen für diesen Zeitraum anteilig. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft außerordentlich kündigen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben Vorrang.

2. WERKTRIX kann diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung der Leistungen (§ 3 Abs. 4) erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. WERKTRIX kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der in der Ankündigung genannten Frist von mindestens vier Wochen, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.

3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von WERKTRIX in Textform übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. WERKTRIX darf den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge übertragen; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung kündigen. Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes (insbesondere nach dem Umwandlungsgesetz) bleibt unberührt.

4. Der Kunde hält die im Buchungsprozess angegebenen Kontaktdaten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, während der Vertragslaufzeit aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. WERKTRIX darf Erklärungen in Textform an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse richten.

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von WERKTRIX, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. WERKTRIX ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ergänzende Dokumente:

  • Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO): wird im Rahmen des Onboardings gesondert in Textform abgeschlossen (§ 15 Abs. 2).
  • Leistungsbeschreibung der CRM-Software: wird im Rahmen des Onboardings in Textform bereitgestellt (§ 4 Abs. 4).